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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Triathlon Team Hamburg e.V.
  2. Der Vereinssitz ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sportbund e. V. und im Fachverband für die betriebene Sportart an.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Vereinszweck ist die Förderung des unbezahlten Sports, im Wesentlichen durch die Ausübung der Sportart Triathlon. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt:
    • Beratung und Steuerung des Trainings durch Aufstellung von individuellen Trainingsplänen und speziell eingerichteten Kursangeboten
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mit verpflichteten Übungsleitern
    • Teilnahme an Triathlon-Ligen des Hamburger Triathlonverbandes oder von überregionalen Triathlonverbänden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die wirtschaftlichen Mittel des Vereins setzen sich aus den Beiträgen der Mitglieder sowie Spenden und Zuschüssen zusammen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Personen die im Rahmen der Zweckverwirklichung für den Verein tätig sind, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungshöhe wird in der Gebührenordnung festgehalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen in Form eines schriftlichen Antrages an den Vorstand erlangt werden. Eine Mitgliedschaft kann sowohl aktiv als auch fördernd ausgeübt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung erhält der Antragssteller die Gründe in Schriftform. Gegen die Ablehnung ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Antragssteller Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ablehnungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann gerichtlich auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Ablehnung unrechtmäßig sei.
  2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied erklärt sich grundsätzlich durch den Eintritt in den Verein bereit, Pflichten und Verantwortung im Rahmen der Vereinstätigkeit, sowohl intern als auch extern, zu übernehmen.
  3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Vorgaben, insbesondere die in der Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, zu beachten.
  4. Mit dem Beitritt erklärt das Mitglied sich einverstanden, dass im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft die benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze per EDV erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die überlassenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist, mit Ausnahme von der Weitergabe von Daten z.B. zur Erlangung von Startberechtigungen in den zuständigen Sport- und Fachverbänden nicht zulässig.
  5. Die Mitglieder haben jeden Wohnungs-, Namens- und Kontowechsel dem Vorstand schriftlich und unverzüglich mitzuteilen.
  6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber dem Verein, die durch die Teilnahme am Vereinsbetrieb, bzw. der Ausübung von Vereinsfunktionen, durch Unfälle im Training oder sonstige Nachteile entstehen können. Dies gilt nicht soweit der Unfall/Nachteil durch vorsätzliches Handeln des Vereins herbeigeführt wurde und für alle Arten von Unfällen/Nachteilen gegenüber die sich der Verein versichert, bzw. eine Versicherung für das betroffene Mitglied abgeschlossen hat. Sollte eine Versicherung durch den Verein bestehen, ist das Mitglied verpflichtet, sich über deren Umfang zu informieren und ist sich bewusst, dass es sich zusätzlich auf eigene Kosten versichern kann, soweit die Versicherung nicht in einem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter der Einhaltung einer vierwöchigen Frist möglich.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt. Gründe hierfür sind schuldhafte Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte sowie grobes Fehlverhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist über die Gründe zu informieren. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den schriftlichen Berufungsantrag. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann gerichtlich auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Zustellung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 6 Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Ist ein Mitglied unbekannten Aufenthalts, so dass die schriftliche Mahnung nicht zugestellt werden kann, kann ein Ausschluss auch ohne vorherige Mahnung erfolgen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen unberührt bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
  6. Mitglieder, die im Verein mit Ämtern vertraut waren, haben bei ihrem Austritt satzungs- und ordnungsgemäße Rechenschaft abzulegen. Das Mitglied hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sämtliche überlassene Mitgliederdaten dem Verein zurückgegeben wurden, bzw. von vereinsfremden Datenträgern entfernt werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Art und Umfang der Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird nach Beschluss in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Sie ist für ein Jahr verbindlich und für jedes neue Kalenderjahr veränderbar. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für diejenigen Vereinszwecke verwendet, die in der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  3. Jedes Mitglied zahlt einen einmaligen Aufnahmebeitrag an den Verein sowie einen Halbjahresbeitrag, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Für die Beiträge ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um diese per Lastschriftverfahren einziehen zu können. Bei der Finanzierung von besonderen Vorhaben können Sonderumlagen oder Erhöhungen der Beiträge durch den Vorstand beschlossen werden, die allerdings pro Kalenderjahr nicht höher als der Jahresbeitrag sein dürfen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag oder der Zahlung von Umlagen befreit und nicht stimmberechtigt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen, der die Finanzen des Vereins prüft und der Mitgliederversammlung einmal jährlich berichtet und die Entlastung des Vorstandes vorschlägt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederveranstaltung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein können, bestimmt die Versammlung durch eine Mehrheitswahl eine/n Versammlungsleiter/in. Sollte sich eine Pattsituation ergeben, wird ein erneuter Wahldurchgang durchgeführt. Sollte dieser auch zu keinem Ergebnis führen, wird eine Entscheidung per Los herbeigeführt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie kann ferner einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Der Termin wird vom Vorstand festgesetzt, muss aber spätestens vor dem 24.12. eines jeden Jahres erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung erfolgt mittels elektronischer Post. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte bekannte elektronische Adresse gerichtet wurde.
  4. Über die Inhalte der Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mittels elektronischer Post eine Ergänzung der Tagesordnung einfordern. Der/die Vorstand/Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, über die Zulassung der Ergänzung entscheidet die einfach Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Handzeichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts und der Entlastung des Vorstands.
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    • Bestimmung der Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen.
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

8. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand oder der/die Versammlungsleiter/in. Eine Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, sollte dies ein Mitglied fordern. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sollte sich eine Pattsituation ergeben, wird ein erneuter Wahldurchgang durchgeführt. Sollte dieser auch zu keinem Ergebnis führen, wird eine Entscheidung per Los herbeigeführt.

9. Die Vereinssatzung kann durch Beschluss von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden. Für eine Satzungsänderung müssen mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder (inklusive bevollmächtigter Personen) anwesend sein. Bei der Einladung müssen die zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

10. Über Beschlüsse und Inhalte der Mitgliederversammlung ist schriftlich ein Protokoll zu führen. Im Falle einer Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Protokoll ist über elektronischer Post an alle Mitglieder zu versenden.

§9 Der Vorstand

  1. Der Verein muss einen Vorstand haben, der aus mehreren Personen bestehen kann.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es ist ein 1. und 2. Vorstandsvorsitzender zu wählen. Der Vorstand kann durch Beschluss der Gründungs- oder Mitgliederversammlung auf bis zu sieben Mitglieder aufgestockt werden.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden gemeinschaftlich vertreten; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Dem Vorstand obliegt die Umsetzung des Vereinszwecks und der Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand verantwortet die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Erstellung des Haushalts, der Buchführung und des Jahresabschlusses.
  6. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes können nicht für die Folgen haftbar gemacht werden, die durch einfache Fahrlässigkeit im Rahmen der Geschäftsführung oder der Überwachung der übrigen Mitglieder entstehen.
  10. Sollten Änderungen an der Satzung erforderlich werden, um eine steuerliche Anerkennung gemäß §§51 bis 68 der Abgabenordnung zu erzielen, ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen ohne weiteren Beschluss der Mitgliederversammlung einzufügen.
  11. Auf Vorstandssitzungen übernimmt der 1. Vorstandsvorsitzende die Aufgabe des/der Sitzungsleiters/in. Bei Abwesenheit des 1. Vorstandsvorsitzenden wird ein/e Sitzungsleiterin mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen durch die anwesenden Vorstände gewählt. Bei Stimmengleichheit wird eine Entscheidung per Los herbeigeführt.
  12. Der Tagungsturnus von Vorstandssitzungen kann beliebig vom Vorstand festgelegt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt eine Sitzung innerhalb von 4 Kalenderwochen einzuberufen.
  13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch die eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Einberufung ist der Vorstand selbst oder der Vorstand auf Antrag von mindestens ein ¼ der Mitglieder berechtigt bzw. verpflichtet. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen nötig. Für eine Auflösung muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder (inklusive bevollmächtigter Personen) anwesend sein. Sind in der Versammlung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist der Vorstand zur erneuten Einberufung einer weiteren Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Beibehaltung der Tagesordnungspunkte verpflichtet. In der weiteren Sitzung reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.

Die vorliegende Satzung wurde erstmalig am 17.06.2009 in Hamburg von der Fortsetzungsgründungsversammlung beschlossen. Änderungen sind von der Mitgliederversammlung am 15.08.2020 beschlossen worden.

Lars Bergau

1ter Vorstand

Sarah Wagner-Arendt

2ter Vorstand